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   OLG Hamm, 24.08.1993 - 28 U 33/93   

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OLG Hamm, 24.08.1993 - 28 U 33/93 (https://dejure.org/1993,4859)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.08.1993 - 28 U 33/93 (https://dejure.org/1993,4859)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. August 1993 - 28 U 33/93 (https://dejure.org/1993,4859)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen positver Vertragsverletzung; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Widerruf eines Prozessvergleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276, 779
    Anwaltshaftung bei Versäumung einer Widerrufsfrist eines Prozeßvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 1994, 142
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.06.1990 - IX ZR 209/89

    Zurückhalten von Sachvortrag durch den Prozeßbevollmächtigten; Haftung des

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1993 - 28 U 33/93
    Daher greift auch im vorliegenden Fall der vom Senat bereits für den Fall der rechtzeitigen Unterbrechung drohender Verjährung durch Antrag auf Mahnbescheid (oder durch Klageerhebung) ausgesprochene Grundsatz ein, der daraus resultiert, daß ein Anwalt in umfassender Weise die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen und zu sichern hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.: BGH, NJW-RR 1990, 1241 ff., 1242; NJW 1991, 2079, 2080; NJW 1993, 1140).

    Einer Weisung auf Widerruf eines Prozeßvergleichs hat der Anwalt - gegebenenfalls nach und trotz anders lautender Belehrung und Beratung - nachzukommen, §§ 675, 665 BGB (vgl. dazu: BGH, NJW-RR 1990, 1241, 1243).

  • BGH, 16.11.1979 - I ZR 3/78

    Anforderung an die Form bei einem Vergleichswiderruf - Anforderungen an

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1993 - 28 U 33/93
    Auch bei der Versäumung einer Widerrufsfrist eines Prozeßvergleichs gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da keine prozessuale Frist sondern eine vertragliche Frist in Rede steht, welche das Gericht nicht abändern kann (BGH, NJW 1974, 107; NJW 1980, 1752; OLG Hamm, NJW 1992, 1705, 1706).

    Dies hätte der im Vergleich vereinbarten Schriftform für den Widerruf gemäß §§ 126, 127 BGB genügt (vgl. OLG Hamm, NJW 1992, 1705 ; BGH, NJW 1980, 1752; BGH, NJW 1990, 188 ; Thomas/Putzo, 18. Aufl., § 794 Rdn. 21), wie es ebenso für Rechtsmittelschriftsätze oder andere bestimmende Schriftsätze anerkannt ist (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2067 ).

  • OLG Hamm, 10.03.1992 - 7 U 136/91
    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1993 - 28 U 33/93
    Auch bei der Versäumung einer Widerrufsfrist eines Prozeßvergleichs gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da keine prozessuale Frist sondern eine vertragliche Frist in Rede steht, welche das Gericht nicht abändern kann (BGH, NJW 1974, 107; NJW 1980, 1752; OLG Hamm, NJW 1992, 1705, 1706).

    Dies hätte der im Vergleich vereinbarten Schriftform für den Widerruf gemäß §§ 126, 127 BGB genügt (vgl. OLG Hamm, NJW 1992, 1705 ; BGH, NJW 1980, 1752; BGH, NJW 1990, 188 ; Thomas/Putzo, 18. Aufl., § 794 Rdn. 21), wie es ebenso für Rechtsmittelschriftsätze oder andere bestimmende Schriftsätze anerkannt ist (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2067 ).

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1993 - 28 U 33/93
    Dies hätte der im Vergleich vereinbarten Schriftform für den Widerruf gemäß §§ 126, 127 BGB genügt (vgl. OLG Hamm, NJW 1992, 1705 ; BGH, NJW 1980, 1752; BGH, NJW 1990, 188 ; Thomas/Putzo, 18. Aufl., § 794 Rdn. 21), wie es ebenso für Rechtsmittelschriftsätze oder andere bestimmende Schriftsätze anerkannt ist (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2067 ).
  • BGH, 15.11.1973 - VII ZR 56/73

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer in einem

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1993 - 28 U 33/93
    Auch bei der Versäumung einer Widerrufsfrist eines Prozeßvergleichs gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da keine prozessuale Frist sondern eine vertragliche Frist in Rede steht, welche das Gericht nicht abändern kann (BGH, NJW 1974, 107; NJW 1980, 1752; OLG Hamm, NJW 1992, 1705, 1706).
  • BGH, 11.10.1989 - IVa ZB 7/89

    Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln durch Telefax; Verschulden des

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1993 - 28 U 33/93
    Dies hätte der im Vergleich vereinbarten Schriftform für den Widerruf gemäß §§ 126, 127 BGB genügt (vgl. OLG Hamm, NJW 1992, 1705 ; BGH, NJW 1980, 1752; BGH, NJW 1990, 188 ; Thomas/Putzo, 18. Aufl., § 794 Rdn. 21), wie es ebenso für Rechtsmittelschriftsätze oder andere bestimmende Schriftsätze anerkannt ist (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2067 ).
  • BGH, 24.03.1993 - XII ZB 12/93

    Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1993 - 28 U 33/93
    Dabei hätte er nach Abschluß des Sendevorgangs einen sog. Sendebericht anfordern und sich ausdrucken lassen können, der ihm einen zusätzlichen schriftlichen Nachweis darüber gegeben hätte, ob der Übermittlungsvorgang geglückt war oder nicht (vgl. dazu BGH, NJW 1993, 1655, 1656 = MDR 1993, 580 ).
  • BGH, 16.05.1991 - IX ZR 131/90

    Anspruch auf Schadensersatz aus anwaltlicher Sorgfaltspflichtverletzung -

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1993 - 28 U 33/93
    Daher greift auch im vorliegenden Fall der vom Senat bereits für den Fall der rechtzeitigen Unterbrechung drohender Verjährung durch Antrag auf Mahnbescheid (oder durch Klageerhebung) ausgesprochene Grundsatz ein, der daraus resultiert, daß ein Anwalt in umfassender Weise die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen und zu sichern hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.: BGH, NJW-RR 1990, 1241 ff., 1242; NJW 1991, 2079, 2080; NJW 1993, 1140).
  • BGH, 25.01.1993 - II ZB 18/92

    Fristversäumnis bei Poststreik

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1993 - 28 U 33/93
    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu der Frage, ob sich ein Rechtsanwalt bei Schriftstücken, durch die Notfristen gewahrt werden sollen, grundsätzlich auf den regelmäßigen Postlauf verlassen kann, würde im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung einer prozessualen Frist ein Verschulden grundsätzlich zu verneinen sein, es sei denn, dem Beklagten war zumindest allgemein bekannt oder hat ihm nicht verborgen bleiben können, daß es aufgrund punktueller Warnstreiks auch im Bereich ... zu Postverzögerungen kommen konnte (vgl. hierzu: BGH, NJW 1993, 1332 f.; NJW 1993, 1333 f.).
  • OLG Hamm, 15.10.1981 - 28 U 67/81

    Anwaltshaftung; Sorgfaltspflicht; Verjährung; Jahresende; Mahnbescheid; Post;

    Auszug aus OLG Hamm, 24.08.1993 - 28 U 33/93
    Bereits in seinem Urteil vom 15. Oktober 1981 - 28 U 67/81 - (Leitsatz abgedruckt in: VersR 1982, 883) hat der Senat ausgeführt, daß bei drohender Verjährung eine noch größere Vorsicht als bei Einhaltung von Notfristen angebracht ist, weil es beim Eintritt der Verjährung anders als bei der Versäumung einer Notfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt, mag die Verjährung auch durch noch so unwahrscheinliche Umstände nicht unterbrochen worden sein.
  • KG, 08.10.1985 - 5 W 4097/85
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